Im Trennungsfall eine Lösung für die gemeinsame Immobilie zu finden, fällt vielen Paaren nicht leicht. Nicht nur die Trennung selbst ist eine emotionale Angelegenheit. Auch mit der Immobilie verbinden meist beide Seiten Emotionen. Manche Paare sehen es als zusätzliche Schwierigkeit, wenn sie beide als Eigentümer im Grundbuch stehen.
Wer bleibt in der Immobilie, wer zieht aus? Die meisten Eigentümer ziehen wohl ungern aus der eigenen Immobilie aus. Einerseits fragen sie sich: „Warum soll ich mich von meinem Eigentum trennen?“ Andererseits befürchtet derjenige, der auszieht, seine Nutzungs- und Eigentumsrechte einzubüßen. Das ist allerdings nicht der Fall. Die Rechte als Eigentümer bleiben bestehen.
Zuweisung zur alleinigen Nutzung
Kann sich ein Paar nicht einigen, wer von beiden auszieht, kann jeder von ihnen eine Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung beim Familiengericht beantragen. In der Regel wird das Gericht versuchen, die Immobilie unter beiden aufzuteilen. Nur falls das nicht möglich ist, wird das Gericht einem von beiden Ex-Partnern die gemeinsame Immobilie zur alleinigen Nutzung zuweisen. Der andere ist dann verpflichtet, Haus oder Wohnung zu räumen, also auszuziehen.
Nutzungsrecht darf nicht behindert werden
Bekommt einer von beiden die gemeinsame Immobilie vom Gericht ganz oder teilweise überlassen, darf der andere als Miteigentümer ihn nicht an der Ausübung seines Nutzungsrechts einschränken, in dem er beispielsweise das Wasser abstellt. Allerdings darf der Miteigentümer für die Nutzung der Immobilie durch den anderen eine Vergütung verlangen. Das muss allerdings in einem angemessenen Rahmen stattfinden, beispielsweise wenn der Ex-Partner, der auszieht, eine Mietwohnung beziehen muss und dafür nicht genügend finanzielle Mittel hat.
Was wird aus dem Immobilienkredit?
In vielen Fällen ist der Kredit für den Immobilienkauf zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht abgezahlt. Da sich Banken gern doppelt absichern, sind zumeist beide Ehepartner Kreditnehmer. In diesen Fällen haften beide für die Restschulden, unabhängig von der jeweiligen Einkommenssituation. Würde einer von beiden die Restschuld allein tilgen, könnte er vom Ex-Partner eine Nutzungsentschädigung fordern.
Was wird aus der Immobilie?
Um eine optimale Lösung für die gemeinsame Immobilie zu finden, sollten sich Scheidungspaare an einen Fachmann wenden. Lokale Qualitätsmakler sind mit dem Umgang mit Scheidungsimmobilien vertraut und beraten Scheidungspaare ganz unverbindlich. Viele haben auch eine Zusatzqualifikation als Mediator und können zwischen beiden Partnern schlichten.
Sind Sie unsicher, wie es mit Ihrer Scheidungsimmobilie weitergehen soll? Dann kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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